Die Pflegereform 2017 schenkt besonders Menschen mit Demenz mehr Beachtung.
Seit dem 1. Januar 2017 sind in der Pflegereform einige wichtige Änderungen in Kraft getreten. Was müssen Pflegebedürftige beachten? Welche Änderungen kommen auf sie und ihre Angehörigen zu? Auskunft gibt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).
1) Wie wird der zentrale Begriff „ Pflegebedürftigkeit“ neu definiert?
Die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit sind im Sozialgesetzbuch (SGB) XI genau definiert. Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen kann und deshalb der Hilfe durch andere bedarf.
Pflegebedürftigkeit wird also nicht daran gemessen, wie schwer jemand erkrankt oder behindert ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie stark die Betroffenen in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt sind. Die Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten muss außerdem „auf Dauer“ bestehen, also voraussichtlich für mindestens sechs Monate.
2) Wie funktioniert die Eingliederung in die Pflegegrade?
Bei der Begutachtung wird der „Grad der Selbständigkeit“ durch Feststellung der Fähigkeiten in sechs verschiedenen Lebensbereichen (Module) ermittelt. Dabei werden verschiedene Kriterien mit Punktwerten versehen, die je nach Modul unterschiedlich gewichtet werden. Dies soll sicherstellen, dass besonders wichtige Module entsprechend in die Berechnung des Pflegegrads miteinfließen. Die Gesamtbewertung ergibt die Einstufung in eine von fünf Pflegegraden. Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse sind die „Richtlinien des GKV- Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit“ nach dem SGB XI.
3) Was verbessert sich für Pflegebedürftige?
Im Zuge der Pflegereform durch das Pflegestärkungsgesetz II wird der Demenz in Zukunft deutlich mehr Beachtung geschenkt. Dies wird insbesondere dadurch erreicht, dass bei Personen, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde (dies kann man im Pflegegutachten ersehen), ein sogenannter “doppelter Stufensprung“ bei der Überleitung in die Pflegegrade erfolgt. Beispielsweise gelangen Personen mit Pflegestufe I und eingeschränkter Alltagskompetenz somit in den Pflegegrad drei statt in den Pflegegrad zwei.
Außerdem dient der Pflegegrad eins zur Sicherstellung einer frühzeitigen Unterstützung bei Menschen mit geringem Pflegebedarf.
4) Entstehen Betroffenen finanzielle Nachteile durch die Änderungen?
Durch die neue Pflegereform 2017 werden Betroffene nicht schlechter gestellt. Sie erhalten entweder den gleichen Leistungsbetrag oder höhere Pflegeleistungen. Betroffene mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten in der Regel höhere Leistungen.
Im bisherigen System des vollstationären Heimentgelts stiegen mit einer höheren Pflegestufe auch die Heimkosten und somit auch der Eigenanteil im Bereich Pflege an. Neu ist der „einrichtungseinheitliche Eigenanteil“, dieser besagt, dass jeder Bewohner einer bestimmten Einrichtung, gleich welchen Pflegegrades, den gleichen Beitrag für die Pflege zahlen muss. Während dabei der Eigenanteil für die Bewohner in den früheren Pflegestufen zwei und drei sinkt, würde derjenige in der früheren Pflegestufe eins steigen.
Der Gesetzgeber hat aber versichert, dass niemand nach der Reform schlechter gestellt sein darf als vorher. Liegt der Eigenanteil ab 2017 höher als der bisherige, so wird der Differenzbetrag von der Pflegekasse übernommen (Bestandsschutz). Betroffene, die zukünftig in ein Pflegeheim ziehen, werden jedoch mit einem niedrigen Pflegegrad künftig mehr zahlen müssen.
5) Was sollten Pflegebedürftige beim Ausfüllen von Anträgen beachten? Müssen Personen für die Neueingliederung in die Pflegegrade einen neuen Antrag stellen?
Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen (zum Beispiel Sehfehler) sollten angeben werden. Sinnvoll ist es, die Antragstellung mit dem behandelnden Arzt zu besprechen. In dessen Befundberichten müssen die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung detailliert dargestellt werden. Diese Kriterien, nicht alleine die Diagnose, entscheidet über den Pflegegrad. Vorhandene ärztliche Unterlagen sollten bei Antragstellung direkt mit eingereicht werden.
Die Mitteilung eines Arztes oder Pflegeheims bezüglich einer Pflegebedürftigkeit gilt nur dann als Antrag, wenn sie auch eindeutig als “Antrag“ bezeichnet ist. Im Zweifelsfall sollte bei der Pflegekasse nachgefragt werden, ob die Information durch Arzt oder Pflegeheim auch tatsächlich als Antrag interpretiert wurde.
Die Überleitung von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad erfolgt automatisch. Die Betroffenen werden zum Jahreswechsel schriftlich über den neuen Pflegegrad und die neue Leistungshöhe informiert. Liegt bereits ein Pflegegrad vor und der Pflegeaufwand erhöht sich deutlich, sind ein erneuter Antrag und in der Regel ein erneutes Feststellungsverfahren (Änderungsgutachten) nötig, damit der Pflegebedürftige in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird.
6) Welche Änderungen kommen auf pflegende Angehörige zu? Entstehen für sie Nachteile?
Ab 2017 wird die soziale Absicherung in der Rentenversicherung verbessert. Eine soziale Absicherung in der Rentenversicherung ist ab diesem Zeitpunkt bereits möglich, wenn die Pflege an wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig 2 Tage in der Woche erbracht wird.
Berufstätige, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, können eine sechsmonatige Auszeit (Pflegezeit) vom Job nehmen. Die Pflegeversicherung zahlt die Arbeitslosenversicherung. Dauert die Auszeit länger, werden die Beiträge während der gesamten Pflegephase zu Hause übernommen. Der Vorteil hierbei ist, dass Angehörige nach ihrem Pflegeeinsatz ein Recht auf Arbeitslosengeld, Arbeitsvermittlung und Weiterbildung haben.
7) An wen können sich Betroffene bei Fragen wenden?
Betroffene können sich bei Fragen an die Expertinnen und Experten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, kurz UPD, wenden. Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung beantworten Pflegestützpunkte, Pflegekassen und das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit (Telefon: 030 3406066-02 Mo-Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr). Hilfe bei Anträgen bieten auch Wohlfahrtsverbände in Form von Fachstellen für pflegende Angehörige. Pflegebedürftige und Angehörige haben aber auch einen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen stellt, bekommt automatisch einen Terminvorschlag. Die Fachleute beraten am Telefon, kommen aber auch auf Wunsch nach Hause.
Die UPD bietet bundesweit Patienten eine unabhängige, neutrale, kostenfreie und evidenzbasierte Beratung zu medizinischen und sozialrechtlichen Gesundheitsfragen. Ziel ist es, Patienten zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Entscheidung zu verhelfen.
Kontakt:
Telefonische Beratung von montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von
8.00 bis 18.00 Uhr. Anfragen in Türkisch und Russisch können montags bis samstags von
8.00 bis 18.00 Uhr erfolgen. Anfragen auf Arabisch dienstags von 11.00 bis 13.00 Uhr und donnerstags von 17.00 bis 19.00 Uhr.
Eine Online-Beratung ist per E-Mail oder über die UPD-App möglich.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ist nach wissenschaftlichen Standards verfasst und von Mediziner*innen geprüft worden. Die in diesem Artikel kommunizierten Informationen können auf keinen Fall die professionelle Beratung in Ihrer Apotheke ersetzen. Der Inhalt kann und darf nicht verwendet werden, um selbständig Diagnosen zu stellen oder mit einer Therapie zu beginnen.
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