Zugang zu Arzneimitteln

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Zum Schutz der Patient*innen sind manche Arzneimittel nur nach Vorlage eines Rezepts in der Apotheke erhältlich.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt nicht nur die Herstellung und Kennzeichnung von Arzneimitteln, sondern auch die Regeln für ihre Abgabe:

  • Frei verkäufliche Arzneimittel sind nicht nur in Apotheken, sondern auch in Drogerien und einigen Supermärkten erhältlich – in Deutschland trifft dies auf rund 3 000 Präparate zu.
  • Apothekenpflichtige Arzneimittel unterliegen ebenfalls keiner Abgabekontrolle, dürfen aber nur in Apotheken verkauft werden (knapp 20 000 Arzneimittel).
  • Rezeptpflichtige Arzneimittel, wie z. B. Antibiotika, werden vom Apotheker nur gegen Vorlage einer schriftlichen ärztlichen Verordnung (Rezept) abgegeben. Diese Regelung soll verhindern, dass hochwirksame Arzneimittel bei unkontrollierter Einnahme zu Schäden führen oder missbräuchlich verwendet werden. Auch alle neu zugelassenen Arzneimittel unterliegen während der ersten fünf Jahre automatisch der Verschreibungspflicht. Insgesamt gibt es über 30 000 verschreibungspflichtige Arzneimittel.
  • Betäubungsmittel wie z. B. Morphium unterliegen besonders strengen Kontrollen. Der Patient benötigt ein besonderes Betäubungsmittelrezept und erhält in aller Regel auch nur kleine Mengen auf einmal vom Apotheker. Apotheker, Krankenhäuser und Arztpraxen müssen ihrerseits gemäß den Regeln der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) über ihre Bestände genauestens Buch führen.

Obwohl vergleichbare Zugangsbeschränkungen für Arzneimittel fast überall in der Welt existieren, wird die Kategorisierung von Arzneimitteln in Deutschland von vielen Experten kritisiert. So finden sich manche hochwirksame und schon in mäßiger Überdosierung lebensgefährliche Schmerzmittel nur in der Kategorie „apothekenpflichtig“, während vergleichbar harmlose und seit Jahrzehnten bewährte Antibiotika immer noch verschreibungspflichtig sind.

Eine weitere Verzerrung der Regeln ergab sich durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004, wodurch zunächst einmal sämtliche apothekenpflichtigen Arzneimittel aus der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung herausfielen. Diese Regel wurde später durch etliche Ausnahmen aufgeweicht – sie war auch wenig praktikabel. Zudem haben viele Hersteller in letzter Minute versucht, ihre Präparate (wieder) als verschreibungspflichtig einstufen zu lassen, damit die Erstattungsfähigkeit bestehen bleibt.

Autor*innen

Dr. med. Arne Schäffler, Thilo Machotta | zuletzt geändert am um 21:54 Uhr