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Fast jeder Erwachsene leistet sie in der Apotheke: die Zuzahlung für Arzneimittel. Unter bestimmten Bedingungen können sich Versicherte von der Zuzahlung befreien lassen. Die Apothekerkammer Nordrhein informiert, welche Daten die Patienten für einen solchen Befreiungsantrag benötigen und wie ihnen ihre Apotheke dabei helfen kann.
Was genau ist die Zuzahlung für Arzneimittel?
Für bestimmte Gesundheitsleisten zahlen die Versicherten Zuzahlungen an ihre Krankenkasse. So auch für die Abgabe von Arzneimitteln. Die Apotheker ziehen die Zuzahlung vom Patienten ein und leiten sie direkt an die Krankenkasse weiter. Die Zuzahlung wird auf jedes einzelne Medikament erhoben. Sie beträgt ungefähr zehn Prozent des Arzneimittelpreises und liegt zwischen fünf und zehn Euro. Je nach Vertragslage zwischen Krankenkasse und Arzneimittelhersteller verzichten die Krankenkassen bisweilen auch ganz auf die Zuzahlung für ein bestimmtes Medikament. Nicht zu verwechseln ist die Zuzahlung mit der Aufzahlung. Die Aufzahlung wird zusätzlich zur Zuzahlung fällig, wenn der Arzneimittelpreis einen bestimmten Festbetrag überschreitet. Sie entspricht der Differenz aus Arzneimittelpreis und Festbetrag. Aufzahlungen haben auch Personen mit einer Zuzahlungsbefreiung zu leisten.
Wer hat Anspruch auf eine Zuzahlungsbefreiung?
„Nach Erreichen der Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens bzw. einem Prozent bei chronisch kranken Patienten können sich Versicherte von den Zuzahlungen befreien lassen“, erklärt Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein. Das bedeutet für eine Zuzahlungsbefreiung müssen Versicherte beweisen, dass sie mindestens zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen ausgeben. Bei chronisch Kranken genügt schon ein Prozent. Ob die geleisteten Zuzahlungen die geforderte Belastungsgrenze überschreiten, lässt sich einfach über einen Zuzahlungsrechner berechnen. Insgesamt besitzen 7,5 Millionen Patienten in Deutschland eine Zuzahlungsbefreiung. 7 Millionen von ihnen sind chronisch krank.
Wie erhalte ich die nötigen Daten für die Zuzahlungsbefreiung?
Die Zuzahlungsbefreiung gilt jeweils für ein Kalenderjahr, das heißt vom Ausstellungstag bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Daher empfiehlt es sich, die Befreiung gleich zu Jahresbeginn zu beantragen. Für ihren Antrag benötigen die Versicherten einen Nachweis über alle geleisteten Zuzahlungen des letzten Jahres. Grundsätzlich genügt es, wenn sich der Apothekenkunde bei jedem Einkauf in der Apotheke einen mit seinem Namen versehenen Kassenzettel aushändigen lässt. Alternativ stellt die Apotheke ein Büchlein zur Verfügung, in das sie jede geleistete Arzneimittelzuzahlung mit Stempel und Datum einträgt. Inhaber einer Kundenkarte haben es bequemer. Sie können sich einen Sammelbeleg über alle geleisteten Zuzahlungen ausdrucken lassen. Kunden ohne Kundenkarte müssen für den Sammelbeleg ihre Versichertenkarte vorlegen und eine Datenschutzrechtliche Erklärung unterschreiben. Der Sammelbeleg gilt nur für jeweils eine Apotheke. Das heißt, wer in mehreren Apotheken einkauft, benötigt für jede Apotheke einen gesonderten Ausdruck.