Andere Wirkstoffe dieser Gruppe
Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen: Etwa drei bis zehn Prozent aller Verkehrsunfälle sind ganz oder teilweise auf Nebenwirkungen von Arzneimitteln zurückzuführen. Bei welchen Arzneimittelgruppen besondere Vorsicht geboten ist, erklärt Göran Donner, Vizepräsident und Pressesprecher der Sächsischen Landesapothekerkammer.
Herr Donner, können Medikamente tatsächlich zur Gefahr im Straßenverkehr werden?
Ja, denn ähnlich wie Alkohol und Drogen schränken auch manche Arzneimittel das Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen ein: Sie beeinträchtigen z. B. die Sehfähigkeit, beruhigen oder machen müde, senken Blutdruck bzw. Blutzuckerspiegel oder wirken auf das zentrale Nervensystem. Anzeichen dafür sind z. B. Schwindel, Unruhe oder Benommenheit. Doch auf derartige Symptome sollte man gar nicht erst warten: Wer solche Medikamente anwendet, sollte sich grundsätzlich nicht bzw. allenfalls nach Rücksprache mit dem Arzt oder Apotheker ans Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen.
Aber sind solche starken Medikamente nicht eher die Ausnahme?
Es handelt sich längst nicht nur um starke, verschreibungspflichtige Mittel, sondern auch um rezeptfrei erhältliche Präparate wie z. B. Schlaf- und Schmerzmittel – ein Grund mehr, sich bei der Selbstmedikation stets ausführlich in der Apotheke beraten zu lassen. Besonders wichtig ist das, wenn mehrere Medikamente kombiniert eingenommen werden: Hier können sich die unerwünschten Wirkungen nämlich gegenseitig verstärken. Und nicht zuletzt kann bei einigen Präparaten speziell der Therapiebeginn problematisch sein – auch darüber klärt das Apothekenpersonal auf.
Bei welchen Medikamenten ist denn besondere Vorsicht geboten?
Betroffen sind z. B. Augenpräparate, weil sie fast immer die Sicht beeinträchtigen, sowie Schlaf- und Beruhigungsmittel, weil die Fahrtüchtigkeit noch am nächsten Morgen stark herabgesetzt sein kann – zumal, wenn Alkohol oder weitere Arzneimittel im Spiel sind. Auch einige Mittel gegen Parkinson oder Heuschnupfen können zu plötzlichem Einschlafen führen oder zumindest sehr müde machen, speziell zu Therapiebeginn. Solche Mittel nimmt man daher, wenn möglich, am besten abends vor dem Schlafengehen ein. Besonders zu Beginn der Einnahme wirken sich oft auch Psychopharmaka negativ aus, und das sogar mehrfach: Sie machen häufig nicht nur müde, sondern beeinträchtigen auch die motorische Reaktionsfähigkeit. Mittel gegen Muskelverspannung sowie Hustenblocker wirken sich ebenfalls oft dämpfend aufs zentrale Nervensystem aus – das kann zusammen mit Alkohol und/oder Beruhigungsmitteln bis zur Benommenheit führen. Eine Nebenwirkung, die auch starke Schmerzmittel hervorrufen können, wenn die Dosierung nicht individuell austariert ist. Nicht zuletzt kann bei Insulin oder Antidiabetika durch Unterzuckerung das Reaktionsvermögen deutlich schlechter sein. Diabetiker sollten daher vor und während langer Autofahrten regelmäßig den Blutzuckerspiegel messen und für den Notfall immer Traubenzucker mit sich führen.
Muss man aufs Autofahren verzichten, wenn man solche Medikamente dauerhaft einnimmt?
Das kann man so nicht generell sagen. Oft ist ein Fahrverbot nur vorübergehend nötig, weil ein Medikament neu verordnet oder die Dosis verändert wurde. Sobald die Patienten stabil eingestellt sind, können sie sich auch wieder ans Steuer setzen. Keinesfalls jedoch sollten Patienten die verordnete Dosis eigenmächtig verändern. Ob aber beispielsweise Herzpatienten oder Epileptiker Auto fahren dürfen oder nicht, entscheidet der Arzt im Einzelfall, denn neben der Medikation spielt dabei auch die Anfallswahrscheinlichkeit eine Rolle.
Was gibt es sonst noch zu beachten, bevor man sich ans Steuer setzt?
Absolut tabu ist der parallele Konsum von Arzneimitteln und Alkohol: Bereits kleinste Mengen Alkohol verstärken oft schon die unerwünschten Wirkungen vieler Medikamente, etwa bei Schlafmitteln, Hustenblockern oder Blutdrucksenkern. Und was die wenigsten wissen: Krankheit schützt vor Strafe nicht. Auch wenn es in puncto Arzneimittel keine offiziellen Verbote oder Grenzwerte gibt: Wer einen Unfall verursacht, weil die Fahrtüchtigkeit durch Krankheit oder Medikamente herabgesetzt war, muss vor Gericht mit den gleichen Konsequenzen rechnen wie alkoholisierte Unfallfahrer.
Quelle: Sächsische Landesapothekerkammer